Steuerbescheid

Steuerbescheid
Steu|er|be|scheid 〈m. 1Mitteilung des Finanzamtes an den Steuerpflichtigen über die zu zahlende Steuer

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Steu|er|be|scheid, der (Steuerw.):
Bescheid des Finanzamts über die Höhe der zu entrichtenden Steuer.

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Steuerbescheid,
 
der dem Steuerpflichtigen bekannt gegebene, in der Regel schriftliche Verwaltungsakt, durch den die Finanzbehörde die Steuer festsetzt (§§ 155, 157 AO). Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Beizufügen ist eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf. Grundsätzlich bildet die der Steuerberechnung zugrunde gelegte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids; Ausnahmen sind die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid (§ 180 AO; v. a. bei Einheitswerten und bei der Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften oder Wirtschaftsgütern) sowie die Festsetzung von Steuermessbeträgen durch Steuermessbescheid (§ 184 AO) bei der Grund- und der Gewerbesteuer.

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Steu|er|be|scheid, der (Steuerw.): Bescheid des Finanzamts über die Höhe der zu entrichtenden Steuer.

Universal-Lexikon. 2012.

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